Fördergelder und Zuschuss durch Ihre Krankenkasse oder Pflegekasse

Fördergelder und Zuschuss durch Ihre Krankenkasse oder Pflegekasse

Wie Sie es schaffen, dass sich Ihre Pflegekasse an den Kosten für Ihren Reha- oder Pflegesessel beteiligt?

Eine der meist eingegebenen Fragen in Google bezüglich „Aufstehsessel“ ist die, ob sich die Krankenkassen an der Anschaffung eines medizinischen, hilfsmittelorientierten Reha- oder Pflegesessels beteiligt. Die kurze Antwort lautet: ja, wenn Sie hartnäckig bleiben und dies medizinisch richtig begründen (lassen) können. 

Ohne ärztliches Attest geht gar nichts.

Sie benötigen für einen Zuschuss bzw. Finanzierung ein ausführliches Attest Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes, in dem der therapeutisch medizinische Nutzen des Sessels speziell für Sie nachgewiesen wird. Dieses Attest ist für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse oder Pflegekasse notwendig.

Sehr wichtig: auf die richtige Bezeichnung achten.

Auf der Verordnung muss stehen: Rehasessel, Pflegesessel , Therapie-Sessel.

Es darf nicht Fernsehsessel, TV-Sessel, Wellness-Sessel oder ähnliches darauf stehen, das ist eine falsche Bezeichnung !

Der Reha Sessel- oder Pflegesessel kann für Menschen mit Schwerst- oder Mehrfachbehinderungen, die wegen ihrer Behinderung schon zum Teil seit längerer Zeit das Bett nicht mehr verlassen können, die richtige Hilfe bieten, um nicht mehr nur auf das Bett angewiesen zu sein. Ein Pflegesessel mit z.B. Rollensystem, wegklappbarer Armlehne, Schulterpelotte oder Beinpelotte ermöglicht es Ihnen wieder mehr am Leben in der Wohnung teilzunehmen sowie den sozialen Kontakt zu fördern.

Mit einem medizinischen Reha Sessel zurück ins normale Leben

Damit kann ermöglicht werden, dass trotz der Behinderung weitgehend ein normales Leben in der eigenen Wohnung zu führen ist. Dass es sich dabei um ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens handelt, welches durch die bisherige dauerhafte Gebundenheit der Bettnutzung beeinträchtigt ist, darf hier ebenfalls erwähnt werden.

Sitzen als Grundbedürfnis des Alltags kommunizieren 

Ein Reha- oder Pflegesessel mindert das Ausmaß der Behinderung und hilft bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können deshalb diesen Reha-Pflege-Therapiesessel als Hilfsmittel nach §31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX beantragen.

Behinderte Menschen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können den entsprechenden Antrag nach §§53,54 SGB XII iVm mit §§26, 31 SGB IX auch beim zuständigen Sozialamt stellen.

Ein Reha- oder Pflegesessel erfüllt deshalb auch die einschlägigen europäischen Standardnormen (z.B. EN 12182 – technische Hilfsmittel für Behinderte bzw. internationale Norm EN 60601 (EN 12182) „Medizinische elektrische Ausrüstung – Sicherheit“).

Pflegesessel als technisches Hilfsmittel

Es gibt keine Sessel, die eine Hilfsmittelnummer haben. Bei Ablehnung durch die Krankenkasse oder Pflegekasse sollten Sie immer sofort (innerhalb der Frist) schriftlich Widerspruch einlegen. Holen Sie sich dann sofort Hilfe und Rat bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Medizinrecht – Sozialrecht.

Gegebenenfalls kann der Reha Sessel, Pflegesessel als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.  

Falls Sie sich unsicher sind, ob Sie das Anrecht auf Bezuschussung haben, melden Sie sich bitte bei uns. Wir sind gern für Sie da, auch außerhalb unserer Geschäftszeiten.

 

Fragen zu diesem Thema? Schreiben Sie uns.

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